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Unberechtigte Coronahilfe-Rückzahlung? So wehren sich Betroffene erfolgreich

Coronahilfe Rückzahlung

Coronahilfe-Rückzahlung
Das Team von tes rechtsanwälte steuerberater

Aktuell erhalten viele Selbstständige und Unternehmer Rückforderungsbescheide für Coronahilfen – oft mit kurzer Frist und schwer verständlicher Begründung: Vielen Aufforderungen zur Rückzahlung fehlt es an der nachvollziehbaren Berechnungsgrundlage. Wer betroffen ist, sollte Bescheide nicht zähneknirschend akzeptieren, sondern alle rechtlichen und steuerlichen Aspekte genau prüfen.

Wenn die pauschale Nachberechnung in den Briefkasten flattert

Die Corona-Soforthilfen kamen schnell und formlos. Kleine Betriebe, Freiberufler und Solo-Selbstständige erhielten innerhalb weniger Tage Unterstützung, um laufende Fixkosten während der Pandemie zu decken. Ihr Eindruck: Es handelt sich um Zuschüsse, nicht um Kredite. Heute, Jahre später, fordern die Behörden in vielen Fällen das Geld zurück – oft bei knappen Fristen und schwer nachvollziehbarer Begründung.

Häufig basiert die Rückforderung auf standardisierten Prüfungen, bei denen nicht offengelegt wird, wie der tatsächliche Liquiditätsengpass ermittelt oder bewertet wurde. Einige Behörden nehmen pauschale Nachberechnungen vor oder legen rückwirkend neue Auslegungskriterien an. Unternehmer und Selbstständige stehen dann vor der unmöglichen Aufgabe, ihre damaligen Angaben mit Nachweisen, die in der ursprünglichen Antragstellung gar nicht gefordert waren, zu belegen.

Obendrauf kommt die Sorge vor rechtlichen Folgen: Wer etwa den Förderzeitraum falsch eingeschätzt oder betriebliche Einnahmen nicht korrekt abgegrenzt hat, sieht sich plötzlich mit dem Vorwurf des Subventionsbetrugs konfrontiert. Denn selbst formale Fehler können als „grob fahrlässig“ gewertet werden. Viele Betroffene hadern nun damit, ob die Rückforderung rechtmäßig ist, ob ein Widerspruch Aussicht auf Erfolg hat und wie viel Zeit bleibt, um zu reagieren.

Rückzahlung der Coronahilfe: was nun zu tun ist

Ein Rückforderungsbescheid ist kein Urteil. Er kann hinsichtlich der Berechnung des Förderbedarfs, der Auslegung von Richtlinien oder der Annahme, dass betriebliche Kosten falsch angesetzt wurden, fehlerhaft sein. Wer sich gegen den Bescheid wehren will, muss ihn rechnerisch, steuerlich und juristisch gründlich prüfen. Die Rückforderungen knüpfen meist an eine angenommene Überkompensation an: Wurde zu viel gezahlt im Verhältnis zum tatsächlichen Engpass? Bemerkenswert dabei: Was als förderfähige Kosten gilt, unterscheidet sich je nach Bundesland, Förderversion und -zeitraum.

Gerichte machen inzwischen deutlich, dass pauschale Rückforderungen oft rechtswidrig sind. Das Oberverwaltungsgericht NRW etwa stellte klar, dass Überbrückungshilfen auf einer summarischen Prüfung basierten; spätere Rückforderungen dürfen sich nicht auf nachträglich verschärfte Maßstäbe stützen. Ebenfalls in NRW bestreiten zahlreiche Betroffene, dass ihnen der Schlussbescheid zugestellt wurde. Behörden können die Zustellung oftmals nicht rechtssicher nachweisen. Auch in Baden-Württemberg läuft eine Musterklagewelle zur Corona-Soforthilfe. Dort betonen Richter, dass Rückforderungen auf einer eindeutigen Rechtsgrundlage basieren müssen und nicht auf bloßen Behördenannahmen.

Problematisch ist oft auch die Berechnung selbst. So berücksichtigen manche Stellen Betriebseinnahmen doppelt, erfassen nicht betriebsrelevante Kosten falsch oder ziehen private Kontostände zur Bewertung heran. Auch der sogenannte Betrachtungszeitraum, also die Spanne, in der ein Liquiditätsengpass bestehen musste, wird teils uneinheitlich angewendet. Nicht selten ergeben sich aus solchen Berechnungsfehlern Rückforderungsbeträge in vier- bis fünfstelliger Höhe.

Ein häufiger Irrtum unter Betroffenen ist, dass der Steuerberater automatisch helfen kann. Zwar darf er Zahlen aufbereiten und dokumentieren, für ein Widerspruchsverfahren vor der Behörde oder dem Verwaltungsgericht fehlt ihm hingegen meist die Befugnis. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte eine interdisziplinär arbeitende Kanzlei beauftragen, die sowohl die rechtlichen Argumente als auch die steuerlichen Belege vorbringen kann.

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Interdisziplinäre Prüfung statt Mustervorlage

Coronahilfe-Rückzahlung
Rechtsanwalt und Partner bei tes: Julian Tietze

Die Kanzlei tes rechtsanwälte steuerberater – tietze enders & Partner mbB hat sich auf genau diese Fälle spezialisiert. Seit Beginn der Rückforderungswelle begleitet sie Mandanten bundesweit bei deren Abwehr durch schnelle, treffsichere rechtlich-steuerliche Kombinationen.

Zunächst erfolgt eine Erstprüfung, für die Mandanten ihre Unterlagen digital übermitteln. Die Kanzlei bewertet Rückforderungsbescheide, prüft die Förderhistorie, klärt Abweichungen und rekonstruiert die ursprüngliche Berechnungsgrundlage. Steuerberater und Anwälte arbeiten dabei Hand in Hand und sorgen auch bei komplexer Aktenlage oder mehreren Förderprogrammen schnell für Klarheit. „Viele Rückforderungsbescheide sind rechtlich angreifbar – eine gründliche Prüfung ist entscheidend“, betont Jobst Ehrentraut, Rechtsanwalt und Partner bei tes.

Auf Wunsch übernimmt die Kanzlei die Kommunikation mit der Bewilligungsstelle, erstellt Widerspruchsschreiben, führt Verwaltungsverfahren und, falls nötig, Klageverfahren vor den Verwaltungsgerichten. Durch die Vielzahl der bereits geführten Auseinandersetzungen kennt tes die typische Argumentation der Bewilligungsstellen und kann sie wirksam entkräften.

Im Gegensatz zu frei verfügbaren Musterschreiben, die im Netz kursieren, erarbeitet tes stets eine Strategie für den Einzelfall. Die Erfahrung zeigt, dass dieses Vorgehen erfolgversprechend ist: Bereits ein falsch gewählter Betrachtungszeitraum oder eine fehlerhafte Kostenkategorie können ein Verfahren kippen.

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Jobst Ehrentraut, Rechtsanwalt und Partner bei tes

Die Kanzlei wurde 1988 gegründet und 2019 unter dem Namen „tes rechtsanwälte steuerberater – tietze enders & Partner mbB“ neu ausgerichtet. Partner sind Rechtsanwalt Julian Tietze, Steuerberater Florian Enders und seit 2024 Rechtsanwalt Jobst Ehrentraut. Von den Standorten in Frankfurt am Main und Liederbach aus erfolgt die Beratung digital, bundesweit und persönlich. Mandanten sind Selbstständige, Unternehmer, Freiberufler und vermögende Privatpersonen ebenso wie Betroffene in rechtlich komplexen Serien- und Massenverfahren.

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Nähere Details über die Coronahilfe-Rückzahlung und wie man ihr geschickt begegnet, erfahren Betroffene direkt bei tes.
Häufige Fragen
  • Warum werden Coronahilfen jetzt zurückgefordert?
    Viele Selbstständige und Unternehmer erhalten Rückforderungen, da die Behörden pauschale Nachberechnungen durchführen und neue Kriterien rückwirkend anwenden. Dies geschieht oft ohne klare Berechnungsgrundlage oder nachvollziehbare Begründung.
  • Was sollten Betroffene bei einem Rückforderungsbescheid beachten?
    Betroffene sollten die Bescheide nicht einfach akzeptieren. Es ist wichtig, den Bescheid rechtlich, steuerlich und rechnerisch zu prüfen. Eine interdisziplinäre Kanzlei kann hier Unterstützung bieten.
  • Welche rechtlichen Schritte können gegen die Rückforderung unternommen werden?
    Betroffene können Widerspruch einlegen und, falls nötig, ein Verwaltungsverfahren oder Klageverfahren vor den Verwaltungsgerichten anstrengen. Dabei ist eine gründliche Prüfung durch eine spezialisierte Kanzlei ratsam, um die Chancen auf Erfolg zu erhöhen.
  • Wie kann die Kanzlei tes rechtsanwälte steuerberater Betroffenen helfen?
    Die Kanzlei bewertet Rückforderungsbescheide, prüft die Förderhistorie, erstellt Widerspruchsschreiben und führt rechtliche Verfahren. Sie bietet eine individuell angepasste Strategie und arbeitet interdisziplinär.
  • Was unterscheidet tes rechtsanwälte steuerberater von anderen Kanzleien oder Musterschreiben?
    Im Gegensatz zu Musterschreiben im Internet bietet die Kanzlei eine fallbezogene Strategie und kombiniert rechtliche und steuerliche Expertise. Dies macht die Abwehr von unberechtigten Rückforderungen erfolgversprechender.
Impressum
tietze enders & Partner mbB rechtsanwälte steuerberater
Herr Jobst Ehrentraut Bleichstraße 64-66 60313 Frankfurt am Main Deutschland USt-IdNr.: DE114349735 Amtsgericht Frankfurt am Main PR 2141 Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main
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